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Gesetz

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG)

2231-1-A
§ 1
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in

Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 3 Träger von Kindertageseinrichtungen Art. 4 Allgemeine Grundsätze

2. Teil Sicherstellung und Planung

Art. 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots Art. 6 Planungsverantwortung Art. 7 Örtliche Bedarfsplanung Art. 8 Überörtliches Planungsverfahren

  1. Teil Sicherung des Kindeswohls

  2. Teil Bildungs- und Erziehungsarbeit

Art. 9Betriebs- und Pflegeerlaubnis

Art. 10Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen

Art. 11Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung

Art. 12Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

Art. 13Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen

Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele

Art. 14Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern

Art. 15Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der

Grundschule

Art. 16Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege

Art. 17Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung

5. Teil Förderung Abschnitt 1 Betriebskostenförderung

Art. 18 Förderanspruch Art. 19 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen Art. 20 Fördervoraussetzungen für die Tagespflege Art. 21 Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde Art. 22 Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung Art. 23 Gastkinderregelung Art. 24 Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum Art. 25 Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Art. 26 Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege

Abschnitt 2 Investitionskostenförderung

Art. 27 Investitionskostenförderung

Abschnitt 3 Zuständigkeiten

Art. 28 Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

6. Teil Experimentierklausel und Ausführungsverordnung

Art. 29 Experimentierklausel Art. 30 Ausführungsverordnung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege. ²Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Tagesstätten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. ²Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder:

  1. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,

  2. Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,

  3. Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und

  4. Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.

3Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein.

(2)
Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht; bei Kindern unter drei Jahren ist insbesondere in der
Eingewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig.
(3)
Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs.1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden.
(4)
Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.

Art. 3 Träger von Kindertageseinrichtungen

(1)
Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein.
(2)
1Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. ²Als kommunale Träger im Sinn dieses Gesetzes gelten auch selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO), juristische Personen des Privatrechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind beziehungsweise in denen sie einen beherrschenden Einfluss ausüben.
(3)
Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
(4)
Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.

Art. 4 Allgemeine Grundsätze

(1) 1Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. ²Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. 3Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

(2)
1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die Gemeinden sollen mit der freien Jugendhilfe unter Achtung ihrer Selbstständigkeit partnerschaftlich zusammenarbeiten. ²Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen Kindertageseinrichtungen.
(3)
Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

2. Teil

Sicherstellung und Planung

Art. 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots

(1)
Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7 Abs. 1) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2)
Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.
(3)
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.

Art. 6 Planungsverantwortung

(1)
1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. ²Dies gilt auch für die Versorgung mit integrativen Plätzen.
(2)
Die Gemeinden und die Träger der freien Jugendhilfe sowie die überörtlichen Sozialhilfeträger sind in alle Phasen der Bedarfsplanung und des Planungsverfahrens nach § 80 SGB VIII einzubeziehen.

Art. 7 Örtliche Bedarfsplanung

(1)
1Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen. 2Die Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII bleibt unberührt. 3Die Gemeinden haben die Entscheidung nach Satz 1 entsprechend den örtlichen Gegebenheiten regelmäßig zu aktualisieren. 4Unberührt bleibt die Regelung in § 24a SGB VIII.
(2)
1Die Gemeinde bestimmt, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist. ²Sie kann auch nicht in der Gemeinde gelegene Plätze als bedarfsnotwendig anerkennen, wenn zu erwarten ist, dass Eltern der Gemeinde diese Plätze in Anspruch nehmen. ³Die Entscheidung über die Bedarfsnotwendigkeit ist den betroffenen Trägern durch Verwaltungsakt bekannt zu geben. 4Der Verwaltungsakt kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann bestehende Plätze, beispielsweise mit besonderen pädagogischen Ansätzen oder integrative Plätze, in seinem Zuständigkeitsgebiet als bedarfsnotwendig anerkennen, die von keiner

Gemeinde als bedarfsnotwendig anerkannt wurden. ²Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Art. 8 Überörtliches Planungsverfahren

(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Einvernehmen mit der Gemeinde die Schaffung der notwendigen Plätze zu planen.
(2)
Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, wirken die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin, dass die betroffenen Gemeinden bei der Planung überörtlicher Kindertageseinrichtungen zusammenwirken.

3. Teil

Sicherung des Kindeswohls

Art. 9 Betriebs- und Pflegeerlaubnis

(1)
1Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. ²Die §§ 45 bis 48a sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. ³Art. 29 BayKJHG bleibt unberührt.
(2)
1In Tagespflege können im Rahmen des § 44 SGB VIII pro Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. ²Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein.
(3)
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4. Teil

Bildungs- und Erziehungsarbeit

Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen

(1)
1Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. ²Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.
(2)
Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.

Art. 11 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung

1Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. ²Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung und von Kindern mit drohender Behinderung bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 12 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

1Kindertageseinrichtungen sollen die Integrationsbereitschaft fördern und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund zur Integration befähigen. ²Für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, die über keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen, sowie für Kinder mit sonstigem Sprachförderbedarf ist eine besondere Sprachförderung sicherzustellen. ³Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Sprachförderbedarf bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 13 Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele

(1)
1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, mit dem Ziel, zusammen mit den Eltern den Kindern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln. ² Dazu zählen beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlösefähigkeit, lernmethodische Kompetenz, Verantwortungsübernahme sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.
(2)
1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsfähigkeit hinzuwirken. ² Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.
(3)
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen legt Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) fest.

Art. 14 Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern

(1)
Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
(2)
1Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. ²Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
(3)
1Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. ²Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.
(4)
1Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. ²Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs-und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
(5)
Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
(6)
Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
(7)
Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.

Art. 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule

(1)
1Kindertageseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Tageseinrichtung steht. ²Kindertageseinrichtungen kooperieren insbesondere mit Frühförderstellen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie schulvorbereitenden Einrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten.
(2)
1Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbeiten. ²Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. ³Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen und die Lehrkräfte an den Schulen sollen sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit informieren und die pädagogischen Konzepte aufeinander abstimmen.

Art. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege

1Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. ²Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

Art. 17 Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung

(1)
Für die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden der außerschulischen Bildung und Erziehung hat der Staat durch geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen.
(2)
1Zur Qualifizierung des pädagogischen Personals sind geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen und zu fördern. ²Hierbei sind die Fortbildungsmaßnahmen der freigemeinnützigen Träger in angemessener Weise zu berücksichtigen. ³Grundschullehrkräfte sollen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen einbezogen werden.

5. Teil

Förderung

Abschnitt 1

Betriebskostenförderung

Art. 18 Förderanspruch

(1)
1 Freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen haben unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I haben (Aufenthaltsgemeinden), wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellen. ²Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 7 Abs. 3 Plätze als bedarfsnotwendig anerkennt oder wenn die Gemeinde nicht leistungsfähig ist, besteht der Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit.
(2)
Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für Angebote der Tagespflege, die die Fördervoraussetzungen des Art. 20 erfüllen, sowie in den Fällen

des Abs. 1 Satz 2 einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art.

25.

Art. 19 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen

Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alternative 2) setzt voraus, dass der Träger

  1. eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,

  2. geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,

  3. die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,

  4. die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und

  5. die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.

Art. 20 Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Alternative 1) setzt voraus, dass die Angebote der Tagespflege von den Aufenthaltsgemeinden entsprechend Art. 21 Abs. 2 bis 5 kindbezogen gefördert werden und

  1. die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,

  2. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Ersatzkraft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird,

  3. der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tagespflegepersonen fachlich begleitet und berät,

  4. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist,

  5. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines Qualifizierungszuschlags, eines Beitrags zur Altersvorsorge und - soweit erforderlich - zur Krankenversicherung erhält; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) geregelt.

Art. 21 Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde

(1)
1Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. ²Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.
(2)
Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.
(3)
1Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. ²Er wird jährlich durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.
(4)
1Über Buchungszeitfaktoren wird eine höhere Förderung für längere Buchungszeiten der Kinder gewährt. ²Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. ³Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. 4Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich werden bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nicht in die Förderung einbezogen. 5Der Träger kann Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 4 Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorgeben. 6 Für die einzelnen Stundenkategorien werden durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen durch die Ausführungsverordnung (Art. 30) Buchungszeitfaktoren festgelegt.
(5)
1Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. ²Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
-
2,0 für Kinder unter drei Jahren
-
1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt
-
1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt
-
4,5 für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder im Sinn von § 53 SGB XII

-1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.

³Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Betreuungsjahres. 6Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der Gewichtungsfaktor 1,3.

Art. 22 Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung

(1)
Der Förderanspruch des Trägers gegen die Gemeinde ist auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Gemeinde begrenzt, die einen Platz belegen, der nach Art. 7 Abs. 2 von der Gemeinde als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt wurde, oder für die die Gemeinde nach Maßgabe von Art. 23 zur Förderung verpflichtet ist.
(2)
1Der Träger hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung an die Gemeinden erhöht um einen gleich hohen Anteil der Gemeinden. ²Sachleistungen der Gemeinde können auf die kommunale Förderung angerechnet werden.

Art. 23 Gastkinderregelung

(1)
1Besuchen Kinder eine Kindertageseinrichtung, die nicht in ihrer Aufenthaltsgemeinde gelegen ist, so hat diese Gemeinde den auf die betreffenden Kinder entfallenden Anteil der Förderung zu tragen, wenn sie nicht über ausreichend Plätze verfügt. ²Dies ist dann der Fall, wenn für die Aufenthaltsgemeinde ein Bedarf (Art. 7 Abs. 1) festgestellt wurde, der weder durch einen als bedarfsnotwendig bestimmten noch einen als bedarfsnotwendig anerkannten Platz gedeckt wird (Art. 7 Abs. 2); ein nicht integrativer Platz deckt nicht den Bedarf nach einem integrativen Platz in einer Kindertageseinrichtung.
(2)
Abweichend von Abs. 1 ist ein Förderanspruch gegen die Aufenthaltsgemeinde ausgeschlossen, wenn sie einen freien Platz von mindestens sechs Stunden anbietet, auch wenn die Eltern eine längere Betreuungszeit wünschen.
(3)
1Ferner ist ein Förderanspruch gegen die Aufenthaltsgemeinde ausgeschlossen, wenn sie Eltern einen Nachmittagsplatz anbietet, auch wenn diese einen Vormittagsplatz wünschen, es sei denn, das Kind befindet sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung oder es liegen besondere Gründe dafür vor, dass

die Eltern einen Vormittagsplatz benötigen. ²Solche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn

- ein Elternteil, insbesondere als Alleinerziehender, einer entsprechenden Halbtagstätigkeit nachgeht oder eine solche annehmen will oder

- eine zeitgleiche Betreuung mit Geschwisterkindern ermöglicht werden soll.

(4) 1Die Aufenthaltsgemeinde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern einen Betreuungsplatz außerhalb der Gemeinde fördern, wenn zwingende persönliche Gründe, die insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit betreffen, die Wahl des Betreuungsplatzes rechtfertigen; Art. 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. ²Die Aufenthaltsgemeinde kann von den Eltern eine angemessene Mitfinanzierung in Höhe von bis zu 50 v.H. des auf sie entfallenden Förderanteils für das betreffende Kind verlangen, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen ist.

Art. 24 Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum

1Nach Art. 19 förderfähigen Kindertageseinrichtungen, die das einzige Angebot in einer Gemeinde darstellen und von weniger als 22 Kindern besucht werden, obwohl sie von der Altersöffnung Gebrauch gemacht und kein Kind abgewiesen haben, wird auf Antrag der Gemeinde der Basiswert für die durchschnittliche Buchungszeit der tatsächlich anwesenden Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 für 22 Kinder gewährt. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf das einzige Angebot in einem Gemeindeteil, wenn dieser aufgrund seiner Infrastruktur einer selbständigen Gemeinde gleicht; das Nähere wird in der Ausführungsverordnung festgelegt (Art. 30). 3Kindertageseinrichtungen im Sinn von Satz 1 und 2, die von weniger als zehn aber mehr als sechs Kindern besucht werden, erhalten diese Förderung entsprechend Satz 1 für zehn Kinder, wenn die Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft und die regelmäßige Mitarbeit eines Elternteils sichergestellt wird.

Art. 25 Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

1Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechende Anwendung. ²In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Alternative 2 findet Art. 21 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.

Art. 26 Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege

(1)
1Die Träger einer Kindertageseinrichtung richten ihren schriftlichen Förderantrag an die Aufenthaltsgemeinden. ²Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ihren schriftlichen Antrag an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 28). ³Bewilligungszeitraum ist das Kindergartenjahr.
(2)
1Die Bewilligungsbehörde prüft beim ersten Förderantrag das Vorliegen einer Erklärung der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 beziehungsweise Art. 20. ²Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4) notwendig; bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung nur notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben.
(3)
1Der Förderanspruch der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird durch die Bewilligungsbehörde grundsätzlich in einem Bescheid festgestellt. ²Der Bescheid enthält einen Gesamtbetrag für alle Plätze in Kindertageseinrichtungen und eine Aufschlüsselung dieses Gesamtbetrags für die einzelnen Kindertageseinrichtungen.

Abschnitt 2

Investitionskostenförderung

Art. 27 Investitionskostenförderung

(1)
Von den notwendigen Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer Kindertageseinrichtung hat der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen.
(2)
Zu den restlichen zwei Dritteln gewährt der Staat den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten kommunalen Trägern Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel, wenn sich die Baumaßnahme auf Plätze beschränkt, die als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt sind.
(3)
1Bei Kindertageseinrichtungen kommunaler Träger nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sowie freigemeinnütziger oder sonstiger Träger haben die Gemeinden, welche die Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, und bei fehlender Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit einen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten zu leisten. ²Ist der Zuschuss von mehreren Gemeinden gemeinsam aufzubringen, bestimmt sich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Gemeinden nach der Zahl der für die einzelnen Gemeinden als bedarfsnotwendig bestimmten oder anerkannten Plätze. ³Der Staat gewährt zu diesen Baukostenzuschüssen Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel.
(4)
Die Gewährung von Baukostenzuschüssen und Finanzhilfen setzt voraus, dass
  1. die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist,

  2. die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist,

  3. die Gesamtfinanzierung gesichert ist und

  4. die Zuschusspflichtigen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben.

(5) 1Werden geförderte Kindertageseinrichtungen innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren anderen Zwecken zugeführt, so haben die Kommunen die gewährten Finanzhilfen, kommunale Träger nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sowie freigemeinnützige oder sonstige Träger die gewährten Baukostenzuschüsse anteilmäßig zurück zu erstatten. ²Dies gilt nicht, wenn Gemeinden ihre oder die von ihnen mit Baukostenzuschüssen geförderten Einrichtungen für andere kommunale Aufgaben verwenden und dies zu keinen entsprechenden Einnahmen führt.

(6) Die zuständigen Staatsministerien erlassen die erforderlichen allgemeinen Vorschriften für die Gewährung und Rückerstattung der Finanzhilfen sowie für die Ermittlung der notwendigen Baukosten.

Abschnitt 3
Zuständigkeiten

Art. 28 Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

1Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 die Regierungen. 2Sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 9 Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.

6. Teil

Experimentierklausel und Ausführungsverordnung

Art. 29 Experimentierklausel

Zur Erprobung innovativer Konzepte für die pädagogische Arbeit, die Förderung und das Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren kann von den Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter Beteiligung der übrigen zuständigen Staatsministerien abgewichen werden.

Art. 30 Ausführungsverordnung

1Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen (Art. 13 Abs. 3),

  2. den Anstellungsschlüssel, der Zahl und Qualifikation des erforderlichen Personals in Abhängigkeit von den betreuten Kindern festlegt,

  3. die zusätzlichen Leistungen im Sinn des Art. 20 Nr. 5,

  4. die Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 Satz 6),

  5. die Bestimmung der Bereiche im Sinn des Art. 24 Satz 2 sowie der zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehenden, staatlich geförderten Gruppen in Netzen für Kinder und

  6. den Zeitpunkt, zu dem für die Förderung maßgebliche Veränderungen wirksam werden,

festzulegen. 2Vor Erlass der Ausführungsverordnung sind die Spitzenverbände der freigemeinnützigen Träger und die kommunalen Spitzenverbände zu hören.

§ 2

Änderung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392, BayRS 2162-1-A), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), wird wie folgt geändert:

  1. Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege mit Ausnahme des Art. 29 sowie der Bestimmungen über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“

  2. In Art. 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 in Verbindung mit § 24 sowie § 25 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.

  3. Art. 26 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.

  4. Art. 32 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2)
Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft:
  1. das Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1A),

  2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Kindergartengesetzes (1. DVBayKiG) vom 15. Dezember 1972 (BayRS 2231-1-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1993 (GVBl S. 487),

  3. die Verordnung über die Bildung und den Geschäftsgang der Kindergartenbeiräte bei den anerkannten Kindergärten (2. DVBayKiG) vom 14. Juni 1973 (BayRS 2231-1-2-A),

  4. die Verordnung über die Förderungsfähigkeit der Personalkosten anerkannter Kindergärten (3. DVBayKiG) vom 31. Juli 1978 (BayRS 2231-1-3-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2004 (GVBl S. 354),

  5. die Verordnung über die Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DVBayKiG) vom 25. September 1973 (BayRS 2231-1-4-A),

  6. die Verordnung über die an die sonstigen Kindergärten zu stellenden Mindestanforderungen (5. DVBayKiG) vom 19. März 1985 (GVBl S. 102, BayRS 2231-1-5-A), geändert durch § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. Juli 1993 (GVBl S. 491),

  7. die Verordnung über Bau, Beschaffenheit und Ausstattung anerkannter und sonstiger Kindergärten (6. DVBayKiG) vom 5. Juli 1993 (GVBl S. 491, BayRS 2231-1-6-A).

(3) Es gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehende, staatlich geförderte Kindergarten- und Hortgruppen sowie Kinderbetreuungsgruppen im Sinn der Richtlinie zur Förderung von altersgemischten Kinderbetreuungsgruppen im „Netz für Kinder“ werden bis zum 31. August 2006 nach den zum 31. Juli 2005 geltenden Vorschriften gefördert, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Die Vorschriften des Abschnitt 1 des 5. Teils BayKiBiG finden mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 3, bei Horten zusätzlich von Art. 18, bis zum 31. August 2006 insoweit keine Anwendung. Für Netze für Kinder im Sinn des Satz 1 gilt Art. 24 , solange die Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass für solche Gruppen mit mindestens 12 Kindern der Basiswert für die durchschnittliche Buchungszeit der tatsächlich anwesenden Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 für 22 Kinder gewährt wird.

  2. Kindergarten- und Hortgruppen sowie Kinderbetreuungsgruppen im Sinn der Richtlinie zur Förderung von altersgemischten Kinderbetreuungsgruppen im „Netz für Kinder“ im Sinn der Nr. 1 sollen ab dem 1. September 2005 stundenbezogene Buchungszeiten anbieten und eine entsprechende Beitragsstaffelung nach Art. 19 Abs. 4 BayKiBiG erheben. Dabei können Mindestbuchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 5 BayKiBiG vorgegeben werden.

    1. 1Die Plätze in zum Stichtag 31. Juli 2005 anerkannten Kindergärten gelten bis zum 31. August 2008 als bedarfsnotwendig im Sinn des Art. 22 Abs. 1

    2. BayKiBiG. 2Für welche Gemeinden die bestehenden Plätze als bedarfsnotwendig gelten, bestimmt sich nach dem im Anerkennungsbescheid oder im Bedarfsplan (Art. 4 BayKiG) festgestellten Einzugsbereich in der zum Stichtag geltenden Fassung. 3Soweit Plätze in anerkannten Kindergärten zum Stichtag 1. September 2005 durch Kinder aus Gemeinden von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs belegt sind, richtet sich der Förderanspruch nach Art. 18 auch für diese Kinder gegen die Sitzgemeinde; sind mehrere Gemeinden betroffen, tragen diese die Kosten für die betroffenen Kinder anteilig.
  3. Bis zum In-Kraft-Treten der Ausführungsverordnung (Art. 30 BayKiBiG) ist der 2. Abschnitt der 4. DVBayKiG weiterhin für Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden.

  4. In die staatliche Förderung bis zum Stichtag 31. Juli 2005 aufgenommene Krippen gelten bis zum 31. August 2008 auch dann als Kindertageseinrichtung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG nicht erfüllen.

  5. 1Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird für die Zeit zwischen dem 1.Januar.2007 und dem 31.Dezember.2010 einmalig und für längstens einen Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG) ein Pauschalbetrag für den Aufbau einer Tagespflegestruktur gewährt. 2Die Einzelheiten werden in Richtlinien festgelegt.