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Vereinssatzung

 

§1

Name

1) Der Verein führt den Namen „Freie Tagesmuetter Schnullerbacke e.V."

 

2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt seither den Namenszusatz „e.V.“.

 

                                                            §2

Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen, Leipzigerstr. 13c, 91058 Erlangen.

 

                                                                                          §3

Zweck und Ziel des Vereins

  

1. Zweck

Ø      Treffen von Tagesmuettern in der Umgebung 

Ø      Austausch von Erfahrungen und Problemen in der Tagespflege

Ø      Information über rechtliche Bestimmungen der Tagespflege

Ø      Information über neue Tagesmuettermodelle

Ø      Fortbildung mit dem Inhalt des Curriculums für Tagespflege 2002

Ø      Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern der Stadt Erlangen und dem

      Erlanger Landkreis.

Ø      Kooperation mit dem Landesverband Bayern, dem wir angeschlossen sind.

 

 

 

2. Ziel

 

Ø      Eine qualifizierte Betreuung von Kindern durch Tagesmuetter

Ø       Anerkennung des Berufsbildes "Tagesmutter"!

 

 

 

                                                                                          §4

Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt bei seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

  

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

 1)      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2)      Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

 

3)      Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt in den Verein. Der Beitrittsantrag soll schriftlich an den 1. Vorsitzenden gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

 

4)      Die Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss, ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

5)      Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

 

                                                                                          §6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)      Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder den Ausschluss eines Mitgliedes, Streichung der Mitgliedschaft und mit dem Tod eines Mitglieds.

 

2)      Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

 

3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit sofortigem Beschluss wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied , wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich bekannt gemacht werden.

 

4)      Die Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes ist zulässig, wenn ein Mitglied mit mindestens einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

 

§7

Mitgliedsbeitrag

 

1)      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen jährliche Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig.

 

 

                                                                       §8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

Ø      der Vorstand (§ 9 der Satzung )

Ø      die Mitglieder (§10 bis §13 der Satzung)

 

 

§9

Vorstand

 

 

1)      Mitglieder des Vorstandes:

        1. Vorsitzender

        2. Vorsitzender

             Kassenwart

             Kassenprüfer

 

2)      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

3)      Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

4)      Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

5)      Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird durch die 1. Vorsitzende wahrgenommen. Alle Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

 

 

§10

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1)      Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

b)      innerhalb von zwei Monaten, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung und der Gründe dafür schriftlich verlangt.

c)      mindestes einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

 

2)      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zwischen dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

 

 

§11

Beschlussfähigkeit

 

1)      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

2)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks gemäß §3 Abs. 1 und §4 der Satzung ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist danach eine Versammlung nicht beschlussfähig, kann unter gleicher Tagesordnung eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

§12

Beschlussfassung

 

1)      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, leitet für den 1. Vor-      sitzenden bei seiner Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied die Versammlung.

 

2)      Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest. Auf Antrag von mindestens
10 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen .Eine Stellvertretung ist bei Abstimmung nicht zulässig.

 

3)      Bei der Beschlussfassung und bei den Wahlen entscheidet grundsätzlich, sofern nicht Satzung oder Gesetz zwingend etwas anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) der ordentlichen Mitglieder.

 

4)      Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§3 Abs. 1 und § 4 der Satzung) und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

§13

Niederschrift

 

1)      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen.

 

2)      Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

 

§14

Auflösung des Vereins

 

1)      Die Liquidation des Vereins nach dessen Auflösung erfolgt durch den bei der Auflösung amtierenden Vorstand.

 

2)      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband für Tagesmuetter.

 

 

 

 

 

 

Erlangen, 2007-03-30

 

 

1.      Vorsitzender                                            2.Vorsitzender                       

 Hildegard Richter

Leipziger Str. 13c

91058 Erlangen-Bruck

 

 

3.      Kassenwart                                             4. Kassenprüfer

 

 

 

 

  

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Stand: 05. Dezember 2007